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Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Rangsdorf – Gemeinde darf Standorte für Wahlwerbung nicht mehr einschränken

15.08.2019

Der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Gemeinde Rangsdorf gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verwaltungsrechtsstreitverfahren des Vereins Die Rangsdorfer – Bürger für Rangsdorf e. V.  gegen die Gemeinde Rangsdorf mit Beschluss vom 14.08.2019 zurückgewiesen (OVG 1 S 68.19).  Das Aufhängen eines Werbebanners im Rahmen der Bürgermeisterwahl an der Brücke der Ladestraße im Bereich der Bahnunterführung ist damit zulässig. Die Gemeinde hatte hierfür bereits nach dem erstinstanzlichen Beschluss eine vorläufige Genehmigung erteilt.

 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat aber weitreichende Folgen auch für die Wahlwerbung für die Landtagswahl am 01.09.2019. Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der Änderung des Brandenburger Straßengesetzes durch den Landtag vom November 2018 präzisiert. Danach können Gemeinden keine Standorte von der Wahlwerbung ausnehmen. Ausnahmen seien in Brandenburg nur im Umfeld von besonders wichtigen historischen Gebäuden zulässig. Auch wenn sich der Beschluss nur mit dem konkreten Fall in Rangsdorf befasst, gelten die darin enthaltenen Aussagen landesweit.

 

Für die Gemeinde Rangsdorf bedeutet dies, dass die Bestimmungen der Sondernutzungsatzung der Gemeinde Rangsdorf zum Verbot von Wahlwerbung an Straßenbäumen nicht zulässig sind. Ebenso kann die Gemeinde aus Verkehrssicherheitsgründen keine Einschränkungen mehr vornehmen. Hierfür ist nach dem Beschluss des OVG bei Wahlwerbung das Straßenverkehrsamt beim Landkreis Teltow – Fläming zuständig.

 

Die Gemeinde Rangsdorf weist darauf hin, dass alle Schreiben der Gemeinde zur Genehmigung von Wahlwerbung im Zuge der Bürgermeisterwahl und der Landtagswahl am 01.09.2019 insofern durch den Beschluss des OVG fehlerhaft sind. Eine Plakatierung ist somit auch an allen Straßenlampen und Straßenbäumen möglich, sofern es hier keine Einschränkungen durch bundes- oder landerechtliche Bestimmungen gibt.

 

gez.

Bahr

Allgemeine Stellvertreterin des Bürgermeisters

Karte zur Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Rangsdorf – Sperrung eines Abschnitts des Fontanewegs

Karte zur Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Rangsdorf – Sperrung eines Abschnitts des FontanewegsKarte zur Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Rangsdorf – Sperrung eines Abschnitts des Fontanewegs