Kleine Feuer im Garten gelegentlich erlaubt

23.03.2021

Mit dem Frühjahrsputz im Garten werden vermehrt auch in unserer Gemeinde wieder Feuer entfacht, bei denen allerdings häufig zusammen mit Holz- auch andere Abfälle verbrannt werden.

 

Im Land Brandenburg ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Nur in einzelnen Fällen ist gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien ohne behördliche Genehmigung erlaubt. Damit Rauch, Ruß und Geruch nicht die Nachbarn und die Umwelt belasten, gibt es einige Voraussetzungen zu beachten.

 

Nur naturbelassenes, trockenes Holz, zum Beispiel Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, darf verwendet werden. Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Die Flamme sollte möglichst klein bleiben und muss jederzeit durch geeignete, bereitgestellte Hilfsmittel löschbar sein. Zuvor muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden – unter Beachtung der Windverhältnisse.

 

Wenn sich Nachbarn beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer ausgegangen werden. Damit muss das Feuer umgehend gelöscht werden.

 

Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden.

 

Holz- und Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden, sondern müssen zuvor umgeschichtet werden.

 

Verstöße gegen die Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro – geahndet werden.

 

gez. Rocher

 

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